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Informationen zur Neuregelung der Winterreifenverordnung

Situative Winterreifenpflicht

Es bleibt bei einer situativen Winterreifenpflicht. Diese Verhaltensvorschrift betrifft alle Kraftfahrzeugführer und -halter, also auch solche mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen.
Wie bisher besteht daher keine generelle Winterreifenausrüstungspflicht, welche an ein bestimmtes Datum anknüpfen würde. Die Regelung bewirkt also auch zukünftig ein Benutzungsverbot für Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen. Da-her muss niemand Konsequenzen befürchten, der sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt.
Auch bringt die Neuregelung keine Änderung hinsichtlich der Definition der Wetter-verhältnisse, hierunter fallen weiterhin Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis-glätte oder Reifglätte.

Neue Definition des „Winterreifens“

Neu ist jedoch, dass es nunmehr nicht mehr ausreicht, wenn die Reifen mit einer M + S-Kennzeichnung versehen sind. Vielmehr verweist § 2 Abs. 3a StVO nunmehr auf den neuen § 36 Abs. 4 der StVZO. Somit gelten nur noch solche Reifen als winter-tauglich, die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 UNECE (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.
Während die Bezeichnung „M+S“ keinen einheitlichen Prüfkriterien unterliegt, muss beim Alpine-Symbol der Reifen mit einem standardisierten Modell verglichen werden und einheitliche Prüfverfahren und strenge Kriterien bestehen.
Übergangsregelung für die Weiterverwendung von M+S-Reifen

Bis 30. September 2024 gelten Reifen mit M+S Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Mit dieser sehr langen Übergangsregelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass bereits produzierte bzw. gekaufte Reifen bis zum Erreichen der Verschleißgrenze gefahren werden können.

Folgende Fahrzeuge sind von der Winterreifenpflicht ausgenommen:

  • Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
  • einspurige Kraftfahrzeuge,
  • Stapler,
  • motorisierte Krankenfahrstühle,
  • Einsatz- und Spezialfahrzeuge, soweit bauartbedingt keine Winterreifen verfügbar sind,

Für diese Fahrzeuge gelten folgende Nutzungseinschränkungen:

  • Vor jeder Fahrt muss geprüft werden, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist.
  • Es darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine ge-ringere Geschwindigkeit geboten ist.
  • Während der Fahrt ist ein Abstand von mindestens dem halbe Tachowert in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten.

Ferner sind einspurige Kraftfahrzeuge von der Winterreifenpflicht ausgenommen. Da-mit wird berücksichtigt, dass es weiterhin für Krafträder kaum Winterreifen auf dem Markt gibt. Zum anderen ist festzustellen, dass bei entsprechenden Witterungsver-hältnissen kaum Kraftradfahrer am Verkehr teilnehmen.

Neuregelung für Busse und Lkw:

Neu ist auch, dass nunmehr Busse mit mehr als acht Sitzplätzen und Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr nur mit Winterreifen an den Antriebsachsen, sondern auch an den vorderen Lenkachsen ausgerüstet sein müssen.
Allerdings gilt auch hier eine Übergangsvorschrift, weshalb diese Regelung erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden ist. Die neue Regelung soll jedoch nur dann umgesetzt werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine laufende Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zu dem Ergebnis kommt, dass eine Ausrüstung der Lenk-achse zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit führt.
Änderung der Bußgeldsätze und Erweiterung des Adressatenkreises

Zudem wurden die Bußgeldsätze und die Verantwortlichen neu geregelt:


Der einfache Verstoß wird nach Nr. 5a BKat mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Außerdem wird 1 Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Bei Behin-derung anderer Verkehrsteilnehmer erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro.
Neu ist, dass auch der Halter, der die Inbetriebnahme ohne die erforderliche Berei-fung mit dem Alpine-Symbol anordnet oder zulässt, nach Nr. 213a BKat mit einer Geldbuße von 75 Euro und 1 Punkt im Fahreignungsregister zu rechnen hat.
In diesem Zusammenhang ist mit Bußgeldverfahren gegen Autovermieter oder auch Unternehmen, die bei entsprechenden Verhältnissen Fahrzeuge ohne Winterberei-fung zur Verfügung stellen, zu rechnen.

Die nachstehende Tabelle beschreibt die Mindestanforderungen für den deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich und Schweiz):
Land   Pkw, Kombis, LLkw
(bis 3,5t zul. GG)*
Lkw (> 3,5t zul. GG)** Profiltiefe
(minimal)
Zeitraum/ Anwendungs-
einzelheiten
D  
Reifen mit
Alpine-Symbol
(3PMSF-
Reifen) nach
ECE R117***
an allen Rad-
positionen
Reifen mit Alpine-
Symbol
(3PMSF-Reifen) nach
ECE R117*** an den
Radpositionen der
permanent ange-
triebenen Achsen
und der vorderen
Lenkachsen ****
1,6mm Bei winterlichen Fahrbahnen
(Glatteis, Schneeglätte,
Schneematsch, Eisglätte
oder Reifglätte)
A M+S-Reifen an
allen Rad-
positionen
M+S-Reifen an den
Radpositionen
mindestens einer
Antriebsachse *****
4,0mm (Pkw,
Kombis, LLkw,
Busse* mit M+S
Radialreifen)
5,0mm (Lkw,
Busse** mit
M+S Radial-
reifen)
Pkw + Lkw:
Bei winterlichen
Fahrbahnen
01.11. - 15.04.
Busse**:
Bei winterlichen
Fahrbahnen
01.11. - 15.03.
CH Situativ:
Der Wetter- und
Straßensituation
angepasste Be-
reifung
Situativ:
Der Wetter- und
Straßensituation
angepasste Bereifung
1,6mm  -

* (und/inkl.) Busse mit bis zu 8 Fahrgastplätzen
** (und/inkl.) Busse mit > 8 Fahrgastplätzen
*** bis zum 30.09.2024 sind auch M+S-Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden, erlaubt
**** die Regelung tritt für die vorderen Lenkachsen ab spätestens 01.07.2020 in Kraft
***** Ausnahmen: Reifen mit speziellem Verwendungszweck (Kennzeichnungen: ET, ML und MPT)
Ausgenommen von der neuen Regelung in Deutschland sind Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, sowie Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zoll, soweit hierfür (bauartbedingt) keine 3PMSF- bzw. M+S-Reifen verfügbar sind.
Alle Angaben ohne Garantie für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit.

Gerne sind wir Ihnen bei der Suche nach den richtigen Winterreifen für Bedürfnisse behilflich!
Informationen zur Neuregelung der Winterreifenverordnung